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Lärmschutz

Umgebungslärm ist eines der größten Umweltprobleme in Europa. Um den Lärm zu mindern, wurde die europäische Umgebungslärmrichtlinie erlassen (Richtlinie 2002/49/EG). Ziel ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Die Richtlinie betrachtet die großen Lärmquellen von Umgebungslärm: Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und Ballungsräume.

Die europäische Umgebungslärmrichtlinie wurde in deutsches Recht umgesetzt. Der sechste Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes „Lärmminderungsplanung” beinhaltet Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne.

Zuständige Behörde für die Lärmaktionsplanung sind die Gemeinden. Entsprechend ist die Stadt Steinheim für die Erstellung des Lärmaktionsplanes für die Stadt Steinheim zuständig und in der derzeitigen 4. Stufe erstmalig betroffen.

Grundlage der Lärmaktionsplanung sind Lärmkarten, welche das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) zur Verfügung stellt. Lärmaktionspläne sind gemäß Richtlinie bis zum 18. Juli 2024 zu erstellen und anschließend alle fünf Jahre zu überprüfen. Auf Basis der Lärmkartierung 2027 fällt die nächste Überprüfung entsprechend spätestens bis zum 18. Juli 2029 an.

Ziel des Lärmaktionsplanes für die Stadt Steinheim ist es, die Belastung durch Umgebungslärm für die Bevölkerung im Stadtgebiet zu reduzieren. Durch den Lärmaktionsplan sollen Lärmprobleme und -auswirkungen aufgezeigt und geregelt werden.

Unter Umgebungslärm versteht man gesundheitsschädliche oder belästigende Geräusche im Freien, welche durch menschliche Aktivitäten verursacht werden. Eingeschlossen ist Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßen-, Eisenbahn-, Flugverkehr sowie Geländen mit industrieller Tätigkeit ausgeht. Umgebungslärm kann stark belastend wirken und in vielen Teilen negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben.

Sogenannter Nachbarschaftslärm (verursacht durch private Feiern, Musik, Singen, und ähnliche Aktivitäten), Lärm am Arbeitsplatz, von Sportanlagen oder Lärm an oder auf militärisch genutzten Flächen zählen nicht als Umgebungslärm.