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Heimat- und Vitalisierungsfonds

Die Stadt Steinheim möchte in Zusammenarbeit mit der „Stiftung für Natur • Heimat • Kultur im Steinheimer Becken“ die Attraktivität der Dörfer erhalten, sie steigern, das aktive Vereinsleben stärken und das Lebensumfeld für die Bürgerinnen und Bürger in den Dörfern durch geeignete Vitalisierungsmaßnahmen liebens- und lebenswert gestalten.

Gemeinwohl, bürgerschaftliches Engagement und das Vereinsleben sollen mit einem neu geschaffenen Finanzierungsinstrument, dem „Heimat- und Vitalisierungsfonds“, forciert und gefördert werden. Das Heimatministerium des Landes Nordrhein-Westfalen war von dieser Idee so angetan, dass es Projekte und Maßnahmen in den Steinheimer Ortschaften im Rahmen der Heimatfondsrichtlinien des Landes ebenfalls mit zwischenzeitlich bewilligten 30.000 Euro unterstützt.

Die Finanzierung des „Heimat- und Vitalisierungsfonds“ wird durch die von der „Stiftung für Natur • Heimat • Kultur im Steinheimer Becken“ eingeworbenen Spenden von örtlichen Firmen, Banken, den Bürgern aus den Dörfern, den Heimatvereinen, den Orts- und Bezirksausschüssen, der Stadt Steinheim und der Förderung aus dem Heimatfonds des Landes Nordrhein-Westfalen in zwei unterschiedlichen Fördersäulen sichergestellt:

Was wird gefördert?

Fördersäule 1: Heimatfonds

1) Gefördert werden Projekte und Maßnahmen von Vereinen, Dorfwerkstätten, Bürgerinnen und Bürgern im Naturschutz, der Heimatpflege, Heimatgeschichte, im kulturellen Bereich, der Dorfverschönerung und der Dorferneuerung.

2) Die bereits auf der Grundlage der Landes-Richtlinien zum Förderprogramm des Heimatfonds bei der Bezirksregierung Detmold eingereichten Projekte und Maßnahmen aus den Dörfern.

3) Ferner lokal und regional prägende Projekte und Initiativen, die ihren Ausdruck in Tradition, Geschichte, kulturellen Aspekten, Bauwerken, Orten in Natur und Landschaft sowie Nahrungsmitteln und Produkten finden.
Hierzu gehören auch Bezugspunkte zur Identifikation und Geschichte oder besonders prägende Bauwerke, Gebäude oder entsprechende Orte in der freien Natur, der Dörfer und des Dorfumfelds, die zu „Lernorten“ werden.

Fördersäule 2: Vitalisierungsfonds

4) Gefördert wird der Erwerb leerstehender Wohngebäude zum Zweck der Wiedernutzung. Dabei ist es unerheblich, ob die Wiedernutzung des Gebäudes nach Umbau, Erweiterung oder im bisherigen Zustand erfolgt. Förderfähig sind nur Gebäude, die vor dem 01.01.1980 errichtet wurden.
Das Gebäude muss mindestens zwei Jahre leer gestanden haben und nach der Wiedernutzung für mindestens fünf Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden. In Ausnahmefällen kann eine Förderung auch bei kürzerem Leerstand erfolgen, wenn unter den Gegebenheiten des Einzelfalls ansonsten mit einem längeren Leerstand zu rechnen wäre.

5) Gefördert wird ferner der Abriss langjährig leerstehender Gebäude, bei denen sonstige Maßnahmen zur Wiedernutzung ausgeschöpft oder unwirtschaftlich sind.
Förderfähig sind Gebäude, die vor dem 01.01.1970 rechtmäßig errichtet wurden und seitdem auch keine grundlegenden Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen erfahren haben. Der Leerstand muss seit mindestens fünf Jahren bestehen. In Ausnahmefällen kann eine Förderung auch bei kürzerem Leerstand erfolgen, wenn unter den Gegebenheiten des Einzelfalls anzunehmen ist, dass keine Wiedernutzung erfolgt.

6) Im Rahmen dieser Fördersäule werden ferner Projekte und Maßnahmen gefördert, die zur weiteren Vitalisierung und Attraktivitätssteigerung in den Dörfern beitragen.
Dies können beispielhaft sein: Aufstellen von Ruhebänken und Spielgeräten, kleinere Gestaltungs-, Begrünungs- und Verschönerungsmaßnahmen, die zur Verbesserung der Lebensqualität im Dorf und Dorfumfeld im Rahmen des ehrenamtlichen Engage-
ments durchgeführt werden.

Wer kann Anträge stellen?

Förderberechtigt sind grundsätzlich alle Vereine, Dorfwerkstätten und Institutionen die im Rahmen der beantragten Maßnahmen und Projekte ehrenamtliches, bürgerschaftliches Engagement und Leistungen erbringen. Dabei kann es sich um Einzel- oder Verbundprojekte handeln. Bei gemeinwohlorientierten Projekten können auch einzelne Bürgerinnen und Bürger eine Förderung erhalten.

In der Fördersäule 2 sind Bürgerinnen und Bürger als Eigentümer oder Erwerber der Gebäude förderberechtigt.

Art und Höhe der Förderung

  1. Die Förderung nach Säule 1 erfolgt als Festbetragsförderung. Sie wird als einmaliger, zweckgebundener und unverzinslicher Zuschuss ausgezahlt. Bei nach den Richtlinien des Landes NRW kofinanzierten Projekten und Maßnahmen der Fördersäule 1 sind Gesamtinvestitionen als Einzelprojekt ab 5.000 Euro förderfähig. Ehrenamtlich geleistete Arbeit wird bei den Gesamtinvestitionen mit 15 € pro Stunde berücksichtigt.
  2. Die Förderung nach Säule 2 erfolgt als Festbetragsförderung. Sie wird als einmaliger, zweckgebundener und unverzinslicher Zuschuss ausgezahlt. Die Förderung beträgt:
    bei Wiedernutzung je Gebäude 4.000 Euro
    zusätzlich für jedes minderjährige Familienmitglied 500 Euro
    für die Erstellung von Sanierungsgutachten 500 Euro
    höchstens jedoch je Gebäude 7.500 Euro
    bei Abriss je Gebäude 4.000 Euro