Vergnügungssteuer
Beschreibung
Der Vergnügungssteuer unterliegen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Gewinnspiele und der Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielautomaten.
Die vergnügungssteuerrechtlichen Tatbestände sind in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Steinheim aufgeführt.
Es sind dies im wesentlichen:
Tanzveranstaltungen im Bereich der Stadt Steinheim, sind bei der Stadt Steinheim spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden. Die Ausserbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden, andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.
Die vergnügungssteuerrechtlichen Tatbestände sind in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Steinheim aufgeführt.
Es sind dies im wesentlichen:
- Tanzveranstaltungen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
- Gewinnausspielungen gewerblicher Art
- der Betrieb von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten an öffentlich zugänglichen Aufstellorten.
Tanzveranstaltungen im Bereich der Stadt Steinheim, sind bei der Stadt Steinheim spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden. Die Ausserbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden, andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.
Gebühren
Benötigte Unterlagen
Rechtsgrundlagen
Öffnungszeiten des Rathauses
Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr