Wohngeld und Lastenzuschuss
Beschreibung
Dienstleistung:
Antragsvoraussetzungen:
- Annahme und Prüfung von Wohngeldanträgen (Miet- und Lastenzuschüsse incl. Mietzuschüsse für Heimbewohner/innen)
- Ausstellung von Negativ-Bescheinigungen (für andere Wohngeldstellen) bzw. Bescheinigungen über den Bezug von Wohngeld oder über bestehende Rückforderungen
- Berechnung von "fiktiven" Wohngeldansprüchen für den Sozialhilfeträger
Antragsvoraussetzungen:
- Es muss sich um einen Wohnraum in Steinheim handeln.
- Mieter/innen von Wohnraum
- Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechtes
- Bewohner/innen von Wohnraum im eigenen Haus
- Bewohner/innen eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes
- Eigentümer/innen eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbstelle
- Eigentümer/innen einer Eigentumswohnung
- Inhaber/innen eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes für den eigengenutzten Wohnraum, wobei der Eigentümer dem Erbbauberechtigten, der Wohnungseigentümer dem Wohnungserbbauberechtigten gleichsteht.
- Derjenige, der Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat.
- Derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat.
- Derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes hat.
Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Wohngeld wird von Beginn des Monats an gewährt, in welchem der Antrag bei der Stadt Steinheim eingegangen ist.
Die Bescheiderteilung dauert ca. 4 bis 6 Wochen nach Vorliegen des vollständigen Antrages, da Wohngeld zentral vom Land über den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen berechnet und angewiesen wird.
Gebühren
Benötigte Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggfs. folgende Unterlagen notwendig:
- Antrag auf Mietzuschuss / bzw.Antrag auf Lastenzuschuss bei Wohneigentum
- bei gemieteten Wohnraum
- Angaben der/des Vermieter*in zum Wohnraum
- Mietänderungsschreiben des Vermieters
- Nachweis der Mietzahlungen (z.B. Kontoauszug oder Mietbuch)
- Mietvertrag
- Meldebestätigung
- bei Wohneigentum
- Darlehensverträge
- Bescheid über Eigenheimzulage
- Nachweis über zu zahlende Grundsteuer und Verwaltungskosten an Dritte
- Bescheid über die Höhe des Aufwendungsdarlehens
- Nachweis über die Höhe der Mieteinnahmen
- Nachweis über die Größe des Hauses oder der Wohnung (Wohnflächenberechnung)
- Aufteilung der Wohnfläche und der gewerblich genutzten Fläche
- Aufenthaltserlaubnis
- Bescheinigung des bisherigen Hauptwohnsitzes, ob und ggfs. wie lange dort Wohngeld gezahlt wurde
- Schwerbehindertenausweis
- Sterbeurkunde
- Schulbescheinigung
- Studienbescheinigung
- Nachweis, ob dem Grunde nach Anspruch auf BaföG besteht
- Bescheinigung des Arbeitsamtes über die bestehende Meldung als Arbeitsuchender
- BaföG-Bescheid
- UVG-Bescheid
- Bescheid über den Leistungsbezug beim Arbeitsamt mit Zahlungsbeleg
- schriftliche Erklärung, wie der Lebensunterhalt bestritten wird
- Elterngeldbescheid
- Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des Mutterschaftsgeldes
- Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
- Nachweis über das Bruttoeinkommen (auch geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte)
- Nachweis über die Höhe der anerkannten Werbungskosten
- Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres bzw. Einkommenssteuererklärung
- Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung
- Nachweis über die Höhe der Zinseinkünfte (z.B. Sparbücher)
- Rentenbescheide (einschließlich Werks- und Zusatzrenten)
- Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Abfindung des Arbeitgebers gezahlt wurde
- Nachweis über eingehenden Unterhalt (z.B. Verpflichtungserklärungen, Gerichtsbeschluss, Vereinbarungen einschl. Quittungen)
- Nachweis des Darlehnsgebers über die Höhe des Darlehns, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen wird
- Nachweis über gezahlten Unterhalt
- Nachweis über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. entsprechender laufender Beiträge zur Kranken-, Lebens- und Rentenversicherung (z.B. Versicherungsverträge und Beitragsquittungen)
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung
- Sozialgesetzbuch (SGB)
Öffnungszeiten des Rathauses
Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr