Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Beschreibung
Gewährung laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch, 4. Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde eingeführt, um die versteckte Altersarmut zu bekämpfen. Danach sollten alle dauerhaft und voll Erwerbsunfähigen, sowie alle Rentner unbürokratisch Hilfe bekommen, ohne das Unterhaltsverpflichtete, wie z.B. die eigenen Kinder, davon erfahren.
Besondere Vorraussetzungen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde eingeführt, um die versteckte Altersarmut zu bekämpfen. Danach sollten alle dauerhaft und voll Erwerbsunfähigen, sowie alle Rentner unbürokratisch Hilfe bekommen, ohne das Unterhaltsverpflichtete, wie z.B. die eigenen Kinder, davon erfahren.
Besondere Vorraussetzungen:
- Der Antragsteller ist in Steinheim gemeldet und hält sich in Steinheim auf.
- Der Antragsteller ist älter als 65 Jahre oder älter als 18 Jahre und dauerhaft voll erwerbsgemindert.
- Das vorhandene Einkommen ist geringer als der berechnete Anspruch.
- Grundsicherung ist ab dem Ersten des Monats zu bewilligen, an dem der Antrag gestellt wurde.
- Die Leistungen werden in der Regel 1 Jahr bewilligt. Ab dann ist ein Wiederholungsantrag notwendig.
- Dauerhaft Erwerbsgeminderte ohne Rentenansprüche können ebenfalls Grundsicherungsleistungen beantragen, hier prüft der Medizinische Dienst der Rentenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsträgers die Erwerbsunfähigkeit.
Gebühren
Kostenfreiheit gemäß § 64 SGB X
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Vermögensnachweise: Sparbücher, Wertpapiere, Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Wertgutachten, Beleihungsnachweise, Kraftfahrzeugschein
- Einkommensnachweise: Wohngeld, Rentenbescheid des Rententrägers,
- Nachweise über zu zahlende Versicherungsbeiträge,
- vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate.
Weitere Unterlagen können je nach Vermögens- und Einkommenslage notwendig sein.
Rechtsgrundlagen
SGB XII
Öffnungszeiten des Rathauses
Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
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zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr