Energieausweis im Fokus
Seit dem Jahr 2007 haben Käufer und Mieter von Wohnungen die Chance, die Energieeffizienz und damit die langfristigen Energiekosten ihrer Immobilie mit Hilfe von sogenannten Energieausweisen zu beurteilen. Der Energieausweis bildet dabei die Energieeffizienz eines Gebäudes ab. Die Energieeffizienz ist umso höher, je geringer der Energieaufwand zur Erreichung eines festgelegten Nutzens ist. Wird diese Definition auf das Heizen eines Gebäudes übertragen, so ist der Heizaufwand (Energieaufwand), der für die Erwärmung der Immobilie benötigt wird (Erreichung eines bestimmten Nutzens) umso niedriger, je höher die Energieeffizienz des Gebäudes ist.
Wozu dient der Energieausweis?
Der Energieausweis ist bei jeder Wohnungsbesichtigung unaufgefordert vorzulegen, so dass jeder Miet- und Kaufinteressierte einer Wohnung, eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes über den energetischen Zustand des Gebäudes informiert und ein überschlägiger, energetischer Gebäudevergleich ermöglicht wird. Des Weiteren ist der Energieausweis bei der Vermietung bzw. beim Verkauf im Original oder in Kopie zu übergeben.
Bei Neubauten muss der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber sicherstellen, dass ihm der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird. Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren und müssen bei etwaigen energetischen Sanierungsmaßnahmen angepasst werden. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.
In welchen Fällen benötigen Sie einen / keinen Energieausweis?
- Eigentümer neu zu errichtender Gebäude sowie Eigentümer von Gebäuden, für die ab dem 01.10.2007 eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet oder mit der Bauausführung begonnen wurde, brauchen einen Energieausweis.
- Ebenfalls wird ein solcher Ausweis auch für den Fall benötigt, wenn bestimmte bauliche Änderungen oder Erweiterungen vorgesehen sind und dabei Berechnungen nach der EnEV für das gesamte Gebäude vorgenommen werden.
- Eigentümer, die Wohnungen oder Gebäude verpachten, vermieten oder verleasen, benötigen ebenso einen Ausweis. Dies gilt auch für Eigentümer, die mit Gebäuden bebaute Grundstücke, Erbbaurechte oder selbstständiges Gebäudeeigentum, Wohnungs- oder Teileigentum verkaufen wollen.
- Auf Anfrage von Behörden müssen Eigentümer neuer Häuser einen Ausweis vorzeigen können.
- Wer ein eigenes Haus besitzt, darin wohnt und die Immobilie nicht vermieten oder verkaufen will, braucht keinen Energieausweis. Auch ist ein Energieausweis keine Pflicht für den Vermieter, sofern er seine Wohnung schon vermietet hatte, bevor der Ausweis zur Pflicht wurde.
- Liegt die Nutzfläche eines Gebäudes bei nicht mehr als 50m², wird kein Ausweis benötigt.
- Vermietet oder verkauft werden können ohne Energieausweis auch Baudenkmäler.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Je nach Aus- und Weiterbildung dürfen Energieausweise von unterschiedlichen Personengruppen ausgestellt werden. Zu nennen sind beispielsweise Hochschulabsolventen (Fachrichtungen Bau, Gebäude, Physik, Elektro, Architektur), Handwerksmeister (Bau, Heizung, Schornsteinfeger) oder staatlich anerkannte Techniker. Bei entsprechenden fachlichen Weiterbildungen sind weitere Personengruppen berechtigt.
Was kostet der Energieausweis?
Konkrete Kosten sind nicht geregelt. Sie können somit zwischen Auftraggeber und Aussteller verhandelt werden. Auch hängt es davon ab, ob Energieverbrauchs- oder Energiebedarfsausweise ausgestellt werden. Die Kosten für die Erstellung eines Energieverbrauchsausweis liegen in der Regel zwischen 50 und 150 €.
Die Erstellung eines Energiebedarfsausweises ist aufwändiger. Dadurch steigen die Kosten auf 350 € bis 1.800 € pro Ausweis. Ein Bußgeld wird dann fällig, wenn der Energieausweis nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Energieverbrauchs- oder Energiebedarfsausweis?
Energieausweise können auf Grundlage des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs ausgestellt werden:
Energieverbrauchsausweis:
Bei einem Energieverbrauchsausweis werden die Energieverbräuche von mindestens 36 aufeinanderfolgenden Monaten unter Berücksichtigung von Leerständen und dem örtlichen Klima für die Energiekennzahlermittlung erfasst. Bei dem verbrauchsorientierten Energieausweis ist das Ergebnis stark vom Nutzerverhalten (Raumtemperatur, Lüftungsverhalten, etc.) abhängig.
Energiebedarfsausweis:
Bei einem Energiebedarfsausweis werden alle bau- und anlagentechnischen Daten des Gebäudes detailliert erfasst (Gebäudehülle und Haustechnik) und damit eine Energiebilanz bei einem durchschnittlichen Nutzerverhalten berechnet.
Vereinfachtes Verfahren: Daten werden über eine Typologie der Gebäudeform, Bauteile, Baujahr usw. erfasst.
Ausführliches Verfahren: Erfasst detailliert das zu untersuchende Gebäude sowie die Haustechnik.
Die Ergebnisse werden jeweils in Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter (m2) und Jahr (a) angegeben und auf einem Bandtacho dargestellt. Für nicht energetisch sanierte Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten und der Bauantragsstellung vor dem 1. November 1977 ist der Energiebedarfsausweis Pflicht. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden. Für alle Gebäude, die mindestens den Standard der 1. Wärmeschutzverordnung erfüllen, besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis. Bei einem energetischen Gebäudevergleich muss somit darauf geachtet werden, dass jeweils gleiche Energieausweise miteinander verglichen werden. Ein Energiebedarfsausweis sollte somit nicht mit einem Energieverbrauchsausweis verglichen werden.
Wie ist ein Energieausweis aufgebaut?
Zunächst werden auf der ersten Seite Angaben zur Gültigkeitsdauer und zur Registriernummer des Ausstellers gemacht. Ferner werden unter der Rubrik „Gebäude“ grundlegende Angaben zum Gebäude genannt. Gebäudetyp, Baujahr des Hauses, Baujahr der Anlagentechnik, Nutzung von erneuerbaren Energien, Gebäudenutzfläche sowie Angaben zum Anlass der Ausstellung des Energieausweises werden hier u.a. festgehalten. Unter den „Hinweisen zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes“ wird Auskunft darüber gegeben, ob der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs (Seite 2 des Energieausweises) oder des Energieverbrauchs (Seite 3 des Energieausweises) erstellt wurde. Auch wird unter den „Hinweisen zur Verwendung des Energieausweises“ aufgezeigt, ob der Eigentümer oder der Aussteller des Ausweises die Datenerhebung durchgeführt hat.
Auf der zweiten Seite des Ausweises (Energiebedarfsausweis) wird der errechnete Energiebedarf (Endenergie- und Primärenergiebedarf) aufgezeigt. Es gibt unterschiedliche Verfahren, um den Energiebedarf zu ermitteln. Es wird zudem genau nachgehalten, ob der Primärenergiebedarf sowie die energetische Qualität der Gebäudehülle die Anforderungen der EnEV erfüllen. Zusätzlich werden Angaben darüber gemacht, ob erneuerbare Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes zum Einsatz kommen. Wenn keine erneuerbaren Energien genutzt werden, können die Anforderungen auch durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.
Auf der dritten Seite des Ausweises (Energieverbrauchsausweis) wird der Energieverbrauch (Endenergie- und Primärenergieverbrauch) aufgezeigt sowie eine detaillierte „Verbrauchserfassung von Heizung und Warmwasser“ vorgenommen.
Nachfolgend werden „Empfehlungen zur kostengünstigsten Modernisierung“ aufgeführt, die ab dem 1. Mai 2014 fester Bestandteil des Energieausweises geworden sind. Zusätzlich muss die Aufteilung der Maßnahmen in Einzelmaßnahmen und Maßnahmen einer größeren Sanierung vorgelegt werden. Ein Muster-Energieausweis kann zum Beispiel >HIER< angeschaut werden.
Die novellierte EnEV und der Energieausweis
Seit dem Inkrafttreten einer neuen EnEV zum 1. Mai 2014, ergeben sich Änderungen im Umgang mit den Energieausweisen:
Die Gegenüberstellung der Energievergleichswerte zeigt eine Änderung des sog. Bandtachos. Ausweise, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, geben neben den Energiekennwerten in kWh/m2a auch die Effizienzklassen an. Dabei reicht die Bandbreite von A+ (Passivhaus) bis H (unsanierte Gebäude). Bis zum 1. Mai 2014 war es so, dass der höchste Wert auf dem Bandtacho mit 400 kWh/m2a angegeben war. Durch die Änderung auf >250 werden jetzt unsanierte Gebäude sowie Gebäude mit schlechter Anlagentechnik oder schlechtem Wärmeschutz realitätsnäher dargestellt.
Weitere Informationen
Auf der Homepage der Energieagentur NRW finden Sie im Themennavigator das Stichwort „Energieausweis für Gebäude“. Hier finden Sie weitere Informationen rund um den Energieausweis.