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Stadt & Rathaus

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Vereinsförderung

Zuschüsse an Vereine

Die Stadt Steinheim fördert die in ihrem Gebiet ansässigen Vereine und Gruppierungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

Ein Verein oder eine Gruppierung kann eine Sonderförderung beantragen:

- zu geplanten Veranstaltungen anlässlich von Jubiläen,
- zur Errichtung sowie Um- und Erweiterungsbau von Vereinsstätten oder
- zu geplanten Kulturveranstaltungen.

Förderung von Jubiläen

Die Gewährung des Zuschusses anlässlich eines Jubiläums kann frühestens bei einem 25-jährigen Bestehen eines Vereins, einer Gruppierung oder einer Ortschaft beantragt werden.
Vereine und Gruppierungen bekommen pauschal einen Zuschuss in Höhe von 500,00 €. Ortsjubiläen werden pauschal mit 1.000,00 € bezuschusst. Eine erneute Förderung eines Jubiläums kann erst wieder nach jeweils 25 Jahren erfolgen.

Bau oder Umbau von Vereinsstätten

Die Sonderförderung als Zuschuss zur Errichtung sowie zum Um- und Erweiterungsbau von Vereinsstätten setzt einen Finanzierungsplan voraus, aus dem hervorgeht, dass die Finanzierung gesichert ist und der Antragsteller sich mit einer angemessenen Eigenleistung und Eigenmitteln beteiligt. Des Weiteren muss bestätigt werden, dass anderweitige Zuschussmöglichkeiten ausgenutzt worden sind. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.

Veranstaltungen

Die Ausrichtung einer kulturell wertvollen Veranstaltung, wie klassische oder moderne Konzerte, Festivals, Theater/Kabarett, Kinderfeste besonderer Art, (Kunst-)Ausstellungen oder ähnliches kann gefördert werden. Entscheidet der Heimatpflege-, Kultur- und Umweltausschuss das eine Veranstaltung bezuschusst werden soll, wird der Antrag stellende Verein mit einem pauschalen Zuschuss in Höhe von 500,00 € unterstützt.

Unterlagen

Die entsprechenden Anträge sind im Jahr vor dem Jubiläum, vor Beginn der Baumaßnahme oder der geplanten Veranstaltung spätestens bis zum 31.10. bei der Stadtverwaltung zu stellen. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlage

Ratsbeschluss