Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Beschreibung
Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält nach dem Kommunalrecht grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung. Diese erhalten auch Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte der Stadt Steinheim sowie die Ratsfrauen und Ratsherren.
Gebühren
keine
Benötigte Unterlagen
Rechtsgrundlagen
§ 45 Gemeindeordnung NRW
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse
§ 10 der Hauptsatzung der Stadt Steinheim
Öffnungszeiten des Rathauses
Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr