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Wirtschaftsförderung

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Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Beschreibung

Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält nach dem Kommunalrecht grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung. Diese erhalten auch Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte der Stadt Steinheim sowie die Ratsfrauen und Ratsherren.

Gebühren

keine

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen

§ 45 Gemeindeordnung NRW

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse

§ 10 der Hauptsatzung der Stadt Steinheim

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr