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EU-Dienstleistungsrichtlinie

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Spielhallenerlaubnis

Beschreibung

Erteilung von Spielhallenerlaubnissen

  1. Antragsteller muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 33i Abs. 2 Nr.1 GewO)
  2. Räumlichkeiten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen; insbesondere muß eine Baugenehmigung vorliegen zum Betrieb einer Spielhalle
  3. Betrieb darf keine Jugendgefährdung vermuten lassen
  4. Betrieb darf keine schädlichen Umwelteinwirkungen befürchten lassen
  5. Betrieb darf keine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen
Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt bis zu 2 Monate.
Da schon bei der Antragstellung mit dem Antragsteller eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich eventuell erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen einzelner Betriebsmerkmale geklärt werden müssen, ist es sinnvoll ein Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter zu führen.
Bei dem Betrieb einer Spielhalle sind die Vorschriften der Spielverordnung zu beachten. Insbesondere darf in Spielhallen je 12  Grundfläche nur ein Geld- oder Warengerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen.

Gebühren

150 bis 3.000 , abhängig vom Verwaltungsaufwand und vom wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Führungszeugnis des Antragstellers (wird beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes beantragt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers (wird beim Gewerbeamt des Wohnortes beantragt)
  • Formular "Auskunft in Steuersachen" des Finanzamtes
  • Grundrisszeichnung (Standorte der Spielgeräte; insbesondere der Geldspielgeräte, müssen erkennbar sein)
  • Lageplan
  • Ablichtung des Mietvertrages
  • Verwaltungsgebührenzahlung
  • Baugenehmigung/ Bescheinigung des Bauamtes über mangelfreie Bauabnahme zum Betrieb einer Spielhalle


Rechtsgrundlagen

§ 33i GewO, Spielverordnung

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr