Namensänderung
Beschreibung
Eine Namensänderung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich. Ein "wichtiger Grund" für eine Namensänderung kann z. B. vorliegen, wenn
- der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen geben kann,
- erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise bestehen,
- im Anschluss an die Einbürgerung der Name geändert werden soll, weil er die ausländische Herkunft in besonderem Maße erkennen lässt und im Interesse einer weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligen Namen gelegt wird,
- ein Name sehr lang und umständlich ist.
Der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung. Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt.
Antragsberechtigt ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Namensänderung für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist nicht möglich.
Wegen der beizubringenden Unterlagen empfiehlt es sich, den Antrag bei der Stadt Steinheim zu stellen. Der Antrag wird dann mit mit einer Stellungnahme an die Kreisverwaltung weitergeleitet. Dort wird über den Antrag entschieden.
Gebühren
Die Gebühr für die Änderung des Vornamens beträgt bis zu 255,00 Euro; die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt bis zu 1.022,00 Euro.
Die Gebühr wird im Einzelfall je nach Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller und je nach Verwaltungsaufwand festgesetzt.
Benötigte Unterlagen
An Antragsunterlagen sind neben einer eingehenden Antragsbegründung einzureichen:
- eine Meldebescheinigung
- eine Geburtsurkunde und
- bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)