Abbruchgenehmigung
Beschreibung
Für den Abbruch oder Beseitigung baulicher Anlagen ist eine Genehmigung vorgeschrieben.
Eine Baugenehmigung bei Abbruch / Beseitigung von Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum ist nicht notwendig ( § 65 Abs. 3 Nr. 2 BauO NW).
Eine Baugenehmigung bei Abbruch / Beseitigung von Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum ist nicht notwendig ( § 65 Abs. 3 Nr. 2 BauO NW).
Gebühren
werden durch die Genehmigungsbehörde - Kreisverwaltung Höxter - je nach Aufwand erhoben.
Benötigte Unterlagen
- Abbruchantrag
- Beschreibung des Vorhabens
- Lageplan
Rechtsgrundlagen
§63 BauOBauO NRWNRW
Öffnungszeiten des Rathauses
Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr