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Unterhaltsvorschussleistungen

Beschreibung

Wenn ein Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom zahlungspflichtigen Elternteil bekommt, hat es unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • in der Bundesrepublik Deutschland lebt,
  • noch keine 12 Jahre alt ist,
  • bei einem Elternteil lebt, der
  1. ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  2. von seinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG dauernd getrennt lebt oder
  3. dessen Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund richterlicher Anordnung mindestens 6 Monate in einer Anstalt ( z.B. Krankenhaus, JVA) untergebracht ist.
  • nicht oder nicht regelmäßig
  1. Unterhalt/Unterhaltsersatzleistungen vom anderen Elternteil,
  2. bei Tod des Eltern-/Stiefelternteils Waisenbezüge/Schadensersatzleistungen

in Höhe von monatlich 133 Euro / 180 Euro erhält.

 

Gebühren

Kostenfreiheit gemäß § 64 SGB X

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde 
  • Nachweise über Unterhaltsbemühungen
  • Abstammungsurkunde

Rechtsgrundlagen

UVG, SGB