Spielhallenerlaubnis
Beschreibung
Erteilung von Spielhallenerlaubnissen
Da schon bei der Antragstellung mit dem Antragsteller eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich eventuell erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen einzelner Betriebsmerkmale geklärt werden müssen, ist es sinnvoll ein Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter zu führen.
Bei dem Betrieb einer Spielhalle sind die Vorschriften der Spielverordnung zu beachten. Insbesondere darf in Spielhallen je 12 m² Grundfläche nur ein Geld- oder Warengerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen.
- Antragsteller muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 33i Abs. 2 Nr.1 GewO)
- Räumlichkeiten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen; insbesondere muß eine Baugenehmigung vorliegen zum Betrieb einer Spielhalle
- Betrieb darf keine Jugendgefährdung vermuten lassen
- Betrieb darf keine schädlichen Umwelteinwirkungen befürchten lassen
- Betrieb darf keine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen
Da schon bei der Antragstellung mit dem Antragsteller eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich eventuell erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen einzelner Betriebsmerkmale geklärt werden müssen, ist es sinnvoll ein Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter zu führen.
Bei dem Betrieb einer Spielhalle sind die Vorschriften der Spielverordnung zu beachten. Insbesondere darf in Spielhallen je 12 m² Grundfläche nur ein Geld- oder Warengerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen.
Gebühren
150 € bis 3.000 €, abhängig vom Verwaltungsaufwand und vom wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag
- Führungszeugnis des Antragstellers (wird beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes beantragt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers (wird beim Gewerbeamt des Wohnortes beantragt)
- Formular "Auskunft in Steuersachen" des Finanzamtes
- Grundrisszeichnung (Standorte der Spielgeräte; insbesondere der Geldspielgeräte, müssen erkennbar sein)
- Lageplan
- Ablichtung des Mietvertrages
- Verwaltungsgebührenzahlung
- Baugenehmigung/ Bescheinigung des Bauamtes über mangelfreie Bauabnahme zum Betrieb einer Spielhalle
Rechtsgrundlagen
§ 33i GewO, Spielverordnung
Öffnungszeiten des Rathauses
Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr