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Denkmalschutz - Untere Denkmalbehörde

Beschreibung

Gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Der Denkmalbestand der Stadt Steinheim umfasst insgesamt rund 130 Einzeldenkmäler der o. g. Kategorien; zuständig ist die Stadt Steinheim als untere Denkmalbehörde.

Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste der Unteren Denkmalbehörde unterliegen sie den gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt in der Regel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers.

Sämtliche Veränderungen an einem Denkmal bedürfen der Erlaubnis gem. § 9 DSchG NW bzw. einer Baugenehmigung; ein schriftlicher Antrag ist jeweils erforderlich.

Die Erhaltung von Denkmälern wird durch die Gewährung von Zuwendungen aus dem Denkmalförderungsprogramm des Landes unterstützt. Entsprechende Anträge sind i. d. R. bis zum 20. September des Vorjahres bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen. Für kleinere, private Denkmalpflegemaßnahmen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse bewilligt werden. Auch hierfür ist i. d. R. eine rechtzeitige Antragstellung bis zum 20. September des Vorjahres erforderlich.

Gemäß § 40 DSchG NW können seitens der Unteren Denkmalbehörde Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen ausgestellt werden.



Gebühren

Die Gebühr beträgt 0,5 % der bescheinigten Summe, max. 1.000 Euro.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag in freier Form
  • Planunterlagen
  • ggf. Kostenvoranschläge

Rechtsgrundlagen

Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW)
Richtlinien Denkmalförderung


Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr