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Vergnügungssteuer

Beschreibung

Der Vergnügungssteuer unterliegen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Gewinnspiele und der Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielautomaten.

Die vergnügungssteuerrechtlichen Tatbestände sind in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Steinheim aufgeführt.
Es sind dies im wesentlichen:
  • Tanzveranstaltungen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
  • Gewinnausspielungen gewerblicher Art
  • der Betrieb von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten an öffentlich zugänglichen Aufstellorten.

Tanzveranstaltungen im Bereich der Stadt Steinheim, sind bei der Stadt Steinheim spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist unverzüglich anzumelden. Die Ausserbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden, andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.

Gebühren

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr