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Bestattungsbeihilfe

Beschreibung

Gewährung von einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt (Bestattungsbeihilfe)

Besondere Voraussetzungen:
Es ist bei verstorbenen Hilfeempfängern der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tode Sozialhilfe gewährte, ansonsten das Sozialamt des Sterbeortes.
Die Personen, die verpflichtet sind, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen (z.B. Erben), können die Kostenübernahme beantragen, wenn das Erbe die Bestattungskosten nicht deckt und den Verpflichteten nicht zuzumuten ist, aus Ihrem Einkommen und Vermögen die Bestattungskosten zu tragen.
Besonderheiten:
Die notwendigen Bestattungskosten können auch noch nach der Bestattung übernommen werden. Zur Abstimmung, welche Kosten notwendig sind, ist es aber empfehlenswert, vorher dieses mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu besprechen.
Bei der Beauftragung eines Bestattungsunternehmers ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Sozialbestattung handelt. Das Bestattungsunternehmen stellt dem Sozialamt nach der Bestattung eine Gesamtrechnung aus, in der sämtliche Kosten und Einnahmen enthalten sind.

Folgende Kosten werden im angemessenen Rahmen übernommen:
  • Gebühren für ein Einzelreihengrab
  • Herrichtung der Leiche (Waschen, Ankleiden, Einsargen)
  • einfacher Sarg
  • Sargträger
  • Leichenhausgebühren
  • Stolgebühren (Geistlicher)
  • Leichenbeförderung

Folgende Kosten werden nicht übernommen:
  • Leichenschmaus
  • Trauer- und Danksagungskarten
  • Todes- und Danksagungsanzeigen
  • Überführung der Leiche ins Ausland
  • Seebestattung
  • Gebühren für ein Wahlgrab
Sind keine Angehörigen des Verstorbenen vorhanden, so ist das Ordnungsamt der Stadt Steinheim für die Bestattung zuständig. 

Gebühren

Kostenfreiheit gem. § 64 SGB X

Benötigte Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise über bestehendes Vermögen des Verstorbenen
  • Nachweise über Einkünfte des Verstorbenen
  • Nachweise über private Versicherungen des Verstorbenen
  • Nachweis über Sterbegelder
Bei Antragstellung vom Erben oder der unterhaltspflichtigen Person auf Kostenübernahme:
  • Nachweis über bestehendes Vermögen
  • Nachweis über Einkommen
  • Nachweis über Miete und ggfs. Wohngeld
  • Nachweis über Versicherungen und sonstige Belastungen
  • Angaben über den Nachlass

Die Anforderung weiterer Unterlagen behält sich der zuständige Leistungsträger vor.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch, 12. Buch

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr