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Wohngeld und Lastenzuschuss

Beschreibung

Dienstleistung:
  1. Annahme und Prüfung von Wohngeldanträgen (Miet- und Lastenzuschüsse incl. Mietzuschüsse für Heimbewohner/innen)
  2. Ausstellung von Negativ-Bescheinigungen (für andere Wohngeldstellen) bzw. Bescheinigungen über den Bezug von Wohngeld oder über bestehende Rückforderungen
  3. Berechnung von "fiktiven" Wohngeldansprüchen für den Sozialhilfeträger

Antragsvoraussetzungen:
  • Es muss sich um einen Wohnraum in Steinheim handeln.
Grundsätzlich antragsberechtigt sind folgende Personen:
  • Mieter/innen von Wohnraum
  • Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Bewohner/innen von Wohnraum im eigenen Haus
  • Bewohner/innen eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes
  • Eigentümer/innen eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbstelle
  • Eigentümer/innen einer Eigentumswohnung
  • Inhaber/innen eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes für den eigengenutzten Wohnraum, wobei der Eigentümer dem Erbbauberechtigten, der Wohnungseigentümer dem Wohnungserbbauberechtigten gleichsteht.
  • Derjenige, der Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat.
  • Derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat.
  • Derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes hat.

Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Wohngeld wird von Beginn des Monats an gewährt, in welchem der Antrag bei der Stadt Steinheim eingegangen ist.
Die Bescheiderteilung dauert ca. 4 bis 6 Wochen nach Vorliegen des vollständigen Antrages, da Wohngeld zentral vom Land über den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen berechnet und angewiesen wird.

Gebühren

Benötigte Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggfs. folgende Unterlagen notwendig:
  • Antrag auf Mietzuschuss / bzw.Antrag auf Lastenzuschuss bei Wohneigentum
  • bei gemieteten Wohnraum
  • Angaben der/des Vermieter*in zum Wohnraum
  • Mietänderungsschreiben des Vermieters
  • Nachweis der Mietzahlungen (z.B. Kontoauszug oder Mietbuch)
  • Mietvertrag
  • Meldebestätigung
  • bei Wohneigentum
  • Darlehensverträge
  • Bescheid über Eigenheimzulage
  • Nachweis über zu zahlende Grundsteuer und Verwaltungskosten an Dritte
  • Bescheid über die Höhe des Aufwendungsdarlehens
  • Nachweis über die Höhe der Mieteinnahmen
  • Nachweis über die Größe des Hauses oder der Wohnung (Wohnflächenberechnung)
  • Aufteilung der Wohnfläche und der gewerblich genutzten Fläche
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Bescheinigung des bisherigen Hauptwohnsitzes, ob und ggfs. wie lange dort Wohngeld gezahlt wurde
  • Schwerbehindertenausweis
  • Sterbeurkunde
  • Schulbescheinigung
  • Studienbescheinigung
  • Nachweis, ob dem Grunde nach Anspruch auf BaföG besteht
  • Bescheinigung des Arbeitsamtes über die bestehende Meldung als Arbeitsuchender
  • BaföG-Bescheid
  • UVG-Bescheid
  • Bescheid über den Leistungsbezug beim Arbeitsamt mit Zahlungsbeleg
  • schriftliche Erklärung, wie der Lebensunterhalt bestritten wird
  • Elterngeldbescheid
  • Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des Mutterschaftsgeldes
  • Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über das Bruttoeinkommen (auch geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte)
  • Nachweis über die Höhe der anerkannten Werbungskosten
  • Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres bzw. Einkommenssteuererklärung
  • Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung
  • Nachweis über die Höhe der Zinseinkünfte (z.B. Sparbücher)
  • Rentenbescheide (einschließlich Werks- und Zusatzrenten)
  • Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Abfindung des Arbeitgebers gezahlt wurde
  • Nachweis über eingehenden Unterhalt (z.B. Verpflichtungserklärungen, Gerichtsbeschluss, Vereinbarungen einschl. Quittungen)
  • Nachweis des Darlehnsgebers über die Höhe des Darlehns, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen wird
  • Nachweis über gezahlten Unterhalt
  • Nachweis über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. entsprechender laufender Beiträge zur Kranken-, Lebens- und Rentenversicherung (z.B. Versicherungsverträge und Beitragsquittungen)


Rechtsgrundlagen

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Wohngeldverordnung
  • Sozialgesetzbuch (SGB)

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr