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Wehrpflicht - Übermittlung von Daten

BIS-Wehrpflicht

Wehrpflicht - Übermittlung personenbezogener Daten

Beschreibung

Aufgrund des zum 01. Juli 2011 in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetzes und den damit verbundenen Änderungen in der 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entfällt die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an die Bundeswehr (Wehrüberwachung).

Die Wehrerfassung wurde durch eine neue Datenübermittlung nach § 58c Soldatengesetz ersetzt. Danach übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahre volljährig werden: Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.

Gegen diese Datenübermittlung steht den Betroffenen gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz ein Widerspruchsrecht zu. Diesen Widerspruch können Sie schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro einlegen.

Gebühren

kostenfrei

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen

§ 58 c Soldatengesetz

§ 36 Bundesmeldegesetz