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Reisegewerbekarte

Beschreibung

Der Antragstellter muss zuverlässig sein, d.h. nicht vorbestraft oder ungeregelte Einkommensverhältnisse

Ausländer aus nicht EG - Staaten benötigen außerdem:

  • Aufenthaltsberechtigung bzw. Erlaubnis ohne Auflagen
  • Arbeitserlaubnis bei unselbständiger Gewerbeausübung
Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer:
  • gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet
  • selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die im Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;
  • Blindenwaren verkauft
  • Milch- und Milcherzeugnisse verkauft
  • Versicherungs- oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt
  • Bewachungs-, Versteigerer- oder Maklergewerbe ausübt
  • Bankgeschäfte ausübt
  • Handel mit Obst und Gemüse
  • Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen Orten feilbietet
Die Dienstleistung kann auch elektronisch beantragt werden>>

Gebühren

50 bis 500

Benötigte Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • gültiges Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Lichtbild
  • bei Ausländern Aufenthaltserlaubnis und ggf. Arbeitserlaubnis
  • Formular "Auskunft in Steuersachen" vom Finanzamt


Rechtsgrundlagen

§ 55 ff GewO

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr