Sprungziele
Inhalt

Wanderwege

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Grundsteuer

Beschreibung

Die Stadt Steinheim erhebt Grundsteuern nach dem Grundsteuergesetz auf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die sonstigen Grundstücke im Sinne der §§ 68, 70 und 99 des Bewertungsgesetztes (Grundsteuer B).

 

Die Grundsteuer wird in fast allen Bundesländern in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Sie ist eine Jahressteuer. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, und zwar am 1.1. des Jahres.

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt durch Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuer-Messbetrages mit dem gemeindeeigenen Hebesatz.

Ablauf des Besteuerungsverfahrens:

Die Finanzämter

  • ermitteln die Steuerpflicht/-freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes
  • stellen bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid fest (Einheitswertbe- scheid) und
  • setzen durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren).
  • teilen den Messbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.
Die Gemeinden
  • setzen durch Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag die zu entrichtende Grundsteuer (Festsetzungsverfahren) fest und
  • ziehen die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren, Voll- streckungsverfahren).

Gebühren

keine

Benötigte Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Grundsteuergesetz
Haushaltssatzung der Stadt Steinheim

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr