Anliegen A-Z: Denkmalschutz
Beschreibung
Gem. § 3 des Denkmalschutzgesetzes sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Durch die Eintragung in die Denkmalliste der unteren Denkmalbehörde unterliegen sie damit den gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW. Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt in der Regel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers. Sämtliche Veränderungen an einem Denkmal bedürfen der Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz bzw. einer Baugenehmiung; ein schriftlicher Antrag ist jeweils erforderlich.
Für Maßnahmen an Denkmälern können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse bewilligt werden.
Gem. § 40 Denkmalschutzgesetz können seitens der unteren Denkmalbehörde Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen ausgestellt werden.
Die Gebühr beträgt 0,5 % der bescheinigten Summe, max. 1.000 Euro
Benötigte Unterlagen
Anträge mit Planunterlagen und ggf. Kostenvoranschlägen
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Denkmalschutzgesetz NW
Richtlinien Denkmalförderung
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner
Herr
Eberhard Fischer
E-Mail: e.fischer(at)steinheim.de
Telefon: 0 52 33 / 21-176
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