Anliegen A-Z: Elternbeiträge Kindertageseinrichtung
Beschreibung
Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen. Durch Delegation des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist diese Aufgabe auf die Stadt übertragen worden. Die Beiträge werden an den Kreis abgeführt und dienen zur Aufbringung der Betriebskosten.
Gebühren
Elternbeitragstabelle
gem. der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Kreis Höxter vom 01.08.2010
Jahreseinkommen in EURO brutto Kinder im Alter von Kinder im Alter von Kinder im Alter von
unter 2 Jahren 2 bis unter 3 Jahren über 3 Jahren
25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std 35 Std. *) 45 Std.
0 - 15.499 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
15.500 - 18.749 32,00 35,00 50,00 26,00 30,00 34,00 18,00 22,00 31,00
18.750 - 24.999 47,00 52,00 75,00 39,00 44,00 50,00 26,00 32,00 46,00
25.000 - 31.249 72,00 79,00 115,00 53,00 59,00 68,00 35,00 43,00 62,00
31.250 - 37.499 97,00 107,00 155,00 67,00 74,00 86,00 44,00 54,00 78,00
37.500 - 43.749 121,00 133,00 192,00 88,00 97,00 112,00 59,00 71,00 103,00
43.750 - 49.999 145,00 159,00 229,00 109,00 120,00 138,00 74,00 88,00 128,00
50.000 - 56.249 171,00 188,00 267,00 141,00 155,00 176,00 95,00 114,00 162,00
56.250 - 62.499 197,00 217,00 305,00 173,00 190,00 214,00 116,00 140,00 196,00
ab 62.500 269,00 291,00 415,00 225,00 249,00 282,00 151,00 183,00 259,00
Wessen Einkünfte sind zu berücksichtigen?
- Lebt das Kind bei den Eltern, so sind die gesamten Einkünfte beider Elternteile maßgebend.
- Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, so sind auch nur dessen Einkünfte und die des Kindes zu berücksichtigen.
- Lebt das Kind bei Pflegeeltern, so treten diese an die Stelle der Eltern, wenn Ihnen für das Kind der steuerliche Freibetrag gewährt oder das Kindergeld gezahlt wird. Pflegeeltern zahlen maximal den Beitrag der zweiten Einkommensgruppe.
Welche Einkünfte sind zu berücksichtigen?
- Für die Berechnung der Elternbeiträge sind die positiven Einkünfte aus dem vorangegangenen Kalenderjahr zu Grunde zu legen ( z. Z. also die gesamten Einkünfte aus dem Jahr 2008). Sollten jedoch die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr abweichen, kann eine Prognoseberechnung erfolgen !
- Berücksichtigt werden die Einkunftsarten nach dem Einkommensteuerrecht. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einkünfte steuer- oder sozialversicherungspflichtig oder frei sind.
- Es werden grundsätzlich die Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt. Hiervon sind nur die dazugehörigen Werbungskosten abzuziehen.
- Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung sind ebenfalls immer anzugeben !
- Bei Beamten, Richtern und ähnlichen Einkommensbeziehern aus Beschäftigungsverhältnissen, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten, ist gemäß der Beitragssatzung die Hinzurechnung eines pauschalen Betrages in Höhe von 10 % der Einkünfte vorgesehen.
- Ebenfalls berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von Privatpersonen, gleichgültig ob diese Leistungen verpflichtend sind.
- Auch öffentliche Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, werden berücksichtigt. Hierzu gehören Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Ausbildungsförderung, Konkursausfallgeld, Elterngeld ab 300,00 € usw.
- Sogenannte Negativeinkünfte, d. h. Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse können nicht berücksichtigt werden. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, finanzielle Verluste aus einer Einkommensart, auch wenn diese dem Ehegatten zuzuordnen sind, von den übrigen Einkünften abzuziehen.
Welche Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen?
- Das Kindergeld und das Erziehungsgeld bzw. Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 €.
Benötigte Unterlagen
Einkommensnachweise z. B.:
- insbesondere Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
- Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres
- aktuelle Verdienstbescheinigungen
- Nachweis über geringfügige Beschäftigung (Minijob)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Leistungsbescheide über Arbeitslosengeld
- Leistungsbescheide über Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
- Leistungsbescheid über Kindergeldzuschlag
- Wohngeldbescheid
- Unterhaltsleistungen (Urteil, Unterhaltstitel etc.)
- Elterngeldbescheid
um die Höhe der Elternbeiträge festsetzen zu können.
Weitere Unterlagen können bei Bedarf angefordert werden.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§ 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder, § 90 Abs. 3 und 4 des SGB VIII, §§ 82 ff SGB XII
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner(innen)
FB-Leiter Bürgerservice
Wilhelm Meyer
E-Mail: w.meyer(at)steinheim.de
Telefon: 0 52 33 / 21-150
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Frau
Gertrud Hansmann
E-Mail: g.hansmann(at)steinheim.de
Telefon: 0 52 33 / 21-164
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