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Anliegen A-Z: Anmeldung der Eheschließung

Beschreibung


Ab 01. Juli 1998 sind einige Gesetzänderungen in Kraft getreten:
Der alte Begriff "Aufgebot" ist durch den Begriff "Anmeldung der Eheschließung" ersetzt worden. Der Aushang des bisherigen Aufgebotes ist entfallen. Am Verfahren hat sich jedoch nicht viel geändert. Auch weiterhin müssen die Verlobten diverse Unterlagen beschaffen, damit der Standesbeamte prüfen kann, ob keine Ehehindernisse bestehen. Danach kann die Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen werden. Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gemeldeten Wohnsitz hat. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, sollten sie möglichst das Standesamt wählen, bei dem sie auch die Ehe schließen möchten. Wenn nach erfolgter Prüfung durch den Standesbeamten Ehehindernisse nicht bekanntgeworden sind, kann geheiratet werden. Den Eheschliessungstermin sprechen sie dann mit dem Standesbeamten ab. Längstenfalls dürfen sie sich jedoch sechs Monate Zeit lassen, sonst verfällt die Gültigkeit der Anmeldung.


Benötigte Unterlagen

Die nachstehende Liste der erforderlichen Unterlagen soll darüber informieren, was im Einzelfall besorgt werden muss, bevor die Eheschließung angemeldet werden kann. Die folgenden Hinweise beschränken sich auf die relativ einfachen Fälle, damit sie wegen des teilweise doch sehr komplizierten Personalstandsrechts nicht den Überblick verlieren.

Personalausweis oder Reisepass.
NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT
Deutsche (wenn nicht in Deutschland geboren)
- Staatsangehörigkeitsausweis
- Einbürgerungsurkunde
- Registrierschein usw.
Nichtdeutsche:
- Reisepass (Nationalpass) des Heimatstaates
- Staatsangehörigkeitsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde
- mit Apostille
- mit Vorbeglaubigungen
Angaben zur Person:
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bzw. Geburtsurkunde (evtl. mit Übersetzung)
- Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörden für jede gemeldete Wohnung (Gültigkeitsdauer: 8 Tage).
- Urkunden über die Führung akademischer Grade
- Abstammungs-/Geburtsurkunden aller
- gemeinsamen Kinder ( mit Vater- und evtl. Mutterschaftsanerkennung).
- nicht gemeinsamen Kinder (für eine Mitteilung an das Familiengericht)
ZUSÄTZLICH FÜR VERLOBTE UNTER 18 JAHREN
- Beschluss des Familiengerichts über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (Volljährigkeit) gem. § 1303 BGB
- Entscheidung des Gerichts über die Übertragung der elterlichen Sorge/Personensorge
Vorehen:
Sollte einer von Ihnen bereits ein- oder mehrmals verheiratet gewesen sein, empfiehlt sich immer eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Standesamt. Wir werden versuchen, Ihnen den Weg der "Bürokratie" so leicht wie möglich zu gestalten. In jedem Fall ist der Nachweis zu führen über die letzte geschlossene Vorehe und deren Auflösung (möglicherweise ist der Nachweis über jede geschlossene Ehe zu führen) und zwar durch
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch jeder Vorehe oder Vorehe mit Auflösungsvermerk
Wenn ein Velobter/eine Verlobte oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit NICHT besitzt/besitzten, so sollten sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Der Standesbeamte muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht des/der Verlobten berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht abschließend auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.
Jeder ausländische Staatsangehörige, der in Deutschland heiraten möchte, muss entsprechend der Regeln des Internationalen Privatrechts ein ausländisches Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Dieses wird allerdings nur von wenigen ausländischen Staaten erstellt. Die Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugniss nicht ausstellen, werden in der Regel eine Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung ausstellen. In solchen Fällen wird der für den Standesamtbezirk zuständige Oberlandesgerichtspräsident gebeten, eine Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigeitszeugnisses zu erteilen. Hierzu sind weitere Unterlagen und Urkunden erforderlich, die sich in den Anforderungen für die einzelnen Staaten erheblich unterscheiden. In einigen Fällen ist ein Heimataufgebot zu veranlassen oder ein Ehrerbietungsakt der Eltern beizubringen. In vielen Staaten muss eine in Deutschland durchgeführte Scheidung anerkannt werden. Neben dieser kleinen Zusammenfassung liegt "der Teufel im Detail" und zahlreiche in den Gesetzen des Heimatlandes begründete Voraussetzungen müssen geprüft und ergänzend erfüllt werden. Zu dem einzelnen ausländischen Eheschließungsrecht steht dem Standesamt entsprechende umfangreiche Literatur zur Verfügung, so dass bei Auslandsberührung jeweils ein Beratungsgespräch erforderlich ist. Suchen sie hierzu bitte immer das für Ihre gemeldete Wohnung zuständige Standesamt auf. Dort hilft man Ihnen gern. Bei mehreren Wohnungen melden sie sich bitte bei dem Standesamt, bei dem auch die Eheschließung stattfinden soll.

Zuständige Organisationseinheit(en)