Vorrangige Aufgabe eines Friedhofs ist seine Funktion als Bestattungsort für die Verstorbenen sowie als Trauer- und Gedenkort für die Hinterbliebenen. Aber der Friedhof ist mehr als das - er wird auch als Ort für die stille Erholung, Naturschutz sowie als "grüne Lunge" genutzt.
In der Stadt Steinheim gibt es kommunale Friedhöfe in der Kernstadt Steinheim sowie in den Ortsteilen Bergheim, Eichholz, Grevenhagen, Hagedorn, Ottenhausen, Rolfzen, Sandebeck und Vinsebeck.
Mit Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes NRW am 01.09.2003 und der Friedhofssatzung der Stadt Steinheim vom 27.01.2004 gibt es im Bereich der Stadt Steinheim zurzeit folgende Arten von Grabstätten:
für Erdbestattungen im Sarg
Reihengrabstätten dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht am Reihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.


Reihengrabstätten auf dem Friedhof Steinheim
für Erdbestattung im Sarg
Wahlgrabstätten dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen oder mehrerer Verstorbener (Einzelwahlgrab, Doppelwahlgrab). Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren erworben und kann danach wiedererworben werden. Die Verlängerung der Nutzungsdauer ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle einer weiteren Beisetzung ist die Restnutzungsdauer der gesamten Grabstätte wieder auf 30 Jahre zu verlängern.


Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Steinheim
für Erdbestattung in Urnen
Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme der Asche jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht am Urnenreihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

Urnenreihengräber
für Erdbestattung in Urnen
Urnenwahlgrabstätten dienen der Aufnahme der Asche eines oder mehrerer Verstorbener (Urneneinzelwahlgrab, Urnendoppelwahlgrab). Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren erworben und kann danach wiedererworben werden. Die Verlängerung der Nutzungsdauer ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle einer weiteren Beisetzung ist die Restnutzungsdauer der gesamten Grabstätte wieder auf 30 Jahre zu verlängern.

Urnenwahlgräber
Die Asche eines Verstorbenen wird auf einem festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
für Erdbestattungen in Urne oder Sarg
Es handelt sich dem Wesen nach um Reihengrabstätten für die Aufnahme des Sarges oder der Asche jeweils eines einzelnen Verstorbenen. Sie werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht am Urnenreihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Rasengrabstätten werden nicht von den Nutzungsberechtigten gestaltet. Hier übernimmt die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und Pflege. Diese Grabstätten werden mit Rasen begrünt und können mit einem liegenden Grabmal/ Namenstafel belegt werden. An zentraler Stelle des Grabfeldes ist ein Gedenkstein vorhanden, an dem Blumenschmuck oder Kerzen aufgestellt werden können.

Rasengräber mit Gedenkplatten
für Erdbestattung in Urne oder Sarg
Auf dem Friedhof sind nicht näher gekennzeichnete Urnenreihen- und Reihengrabfelder für namenlose Bestattungen eingerichtet. Es handelt sich dem Wesen nach um Reihengrabstätten für die Aufnahme des Sarges oder der Asche jeweils eines einzelnen Verstorbenen. Sie werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht am Urnenreihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden einheitlich mit Rasen begrünt und gemäht. Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt.

Anonymes Grabfeld mit zentralem Gedenkstein
Für die dauernde Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Grabnutzungsberechtigte zuständig. Dabei ist u.a. zu beachten, dass die Grabstätten nur mit Pflanzen bepflanzt werden dürfen, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. D.h., dass Pflanzen nicht zu hoch bzw. breit sein und nicht außerhalb von Grabstätten ranken dürfen. Samenflug (z.B. durch Unkräuter) ist zu vermeiden, verwelkter Grabschmuck ist unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
Die Erstellung und Befestigung von Grabmalen darf nur durch anerkannte Handwerksbetriebe erfolgen, die eine Zulassung der Stadt Steinheim haben. Das Aufstellen eines Grabmales bedarf eines schriftlichen Antrages bei der Friedhofsverwaltung. Die einzelnen Regelungen nach der Friedhofssatzung und die allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes sind den Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkern bekannt. Da Grabmale und Grabeinfassungen Eigentum des Grabnutzungsberechtigten sind, sind diese auch für die Standsicherheit und spätere Entsorgung zuständig.
Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen.
In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gibt es weitergehende Einschränkungen in Bezug auf die Grabgestaltung und die Größe und Beschaffenheit des Grabmales. Grabeinfassungen und -abdeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Sofern Sie dieses - vielleicht auch zu späterer Zeit - wünschen, wählen Sie ein Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
Grabstellen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Grabstellen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Hinterbliebenen können die Art der Grabstätte frei wählen. Mit dieser Wahl entscheiden sich die Hinterbliebenen für die Lage auf dem Friedhof. Innerhalb der gewählten Abteilung wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Die Belegung der Grabstätten erfolgt der Reihe nach und wird entsprechend den Anforderungen des Betriebsablaufes ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung.
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags in der Zeit von 08:00 - 14:00 Uhr (14:00 Uhr = letzte Mess- bzw. Trauerfeier mit anschließender Bestattung). Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 8 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden.
Die Herstellung des ersten Grabhügels und die Beseitigung der bei der Bestattung niedergelegten Kränze und Blumen übernimmt die Friedhofsverwaltung.
Hier finden Sie die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung der Stadt Steinheim sowie die Druckversion dieser Seiten.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Mitarbeiter des Friedhofsamtes der Stadt Steinheim, Marktstr. 2, 32839 Steinheim, Tel. 0 52 33 / 21-0, gern zur Verfügung.