Auskünfte nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Die zu veröffentlichenden Angaben des Bürgermeisters und der Mitglieder in den Gremien der Stadt Steinheim (Rat und Ausschüsse) liegen im Rathaus zur Einsicht aus.
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Gem. § 17 in Verbindung mit § 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (Landräte und Bürgermeister) sowie die Mitglieder kommunaler Gremien schriftlich Auskunft geben über
• den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
• die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und
anderen Kontrollgremien im Sinne des
§ 125 Abs. 1 S. 3 des Aktiengesetzes,
• die Mitgliedschaft in Organen von
verselbständigten Aufgabenbereichen in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Form in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Landesorganisationsgesetzes genannten
Behörden und Einrichtungen,
• die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen,
• die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren
Gremien.
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Der Rat der Stadt Steinheim hat entschieden, die entsprechenden Unterlagen in den Räumen der Stadtverwaltung Steinheim zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Die Unterlagen können daher im Rathaus in Steinheim, Marktstraße 2, Zimmer 102, während der Öffnungszeiten der Verwaltung (montags- bis freitags von 8.30 bis 12.30 und donnerstags von 14.00 bis 16.30 Uhr) von jedem Interessierten eingesehen werden.